Anwaltskanzlei Will, Dr. Ketelaer, Dr. Veigel & Veigel
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Änderung der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Regelungen ihre Geschäftsanweisung  zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe geändert und damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen.

Ein wichtiger Grund zur Aufgabe einer Beschäftigung wird danach nunmehr auch dann anerkannt, wenn

a) eine Abfindung von nicht mehr als 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder

b)

  •  der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat
  •  diese Kündigung rechtmäßig gewesen wäre
  •  das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist für eine ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet wird und
  •  der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist

und der Arbeitnehmer

aa) durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen vermieden hat oder

bb) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können z.B. Abfindungen sein, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Mit der Änderung der GA setzt die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um. Danach kommt es nicht zur Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebs- oder personenbezogenen Kündigung eine Abfindung von bis zu 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr akzeptiert. Beträgt die Abfindug mehr als 0,5 Gehälter, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber anderenfalls eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte.

veröffentlicht am 31.10.2017