Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Regelungen ihre Geschäftsanweisung zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe geändert und damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen.
Ein wichtiger Grund zur Aufgabe einer Beschäftigung wird danach nunmehr auch dann anerkannt, wenn
a) eine Abfindung von nicht mehr als 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder
b)
und der Arbeitnehmer
aa) durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen vermieden hat oder
bb) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können z.B. Abfindungen sein, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Mit der Änderung der GA setzt die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um. Danach kommt es nicht zur Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebs- oder personenbezogenen Kündigung eine Abfindung von bis zu 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr akzeptiert. Beträgt die Abfindug mehr als 0,5 Gehälter, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber anderenfalls eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte.
veröffentlicht am 31.10.2017