Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist geregelt, welche Vergütung die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt für welche Leistung beanspruchen kann. In zivilrechtlichen Angelegenheiten (einschließlich Familien- und Arbeitsrechtssachen) ist die Höhe der Vergütung danach abhängig vom Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert ist gleichzusetzen mit Interesse des Auftraggebers an der Rechtswahrnehmung. Fordert ein Auftraggeber von einem Schuldner eine Zahlung in Höhe von 5.000,-- €, ist dies der Gegenstandswert. In den Fällen, in denen es nicht unmittelbar um eine Geldsumme geht (z.B. Ehescheidung, Räumungsklage, Kündigungsschutzprozess) gibt es zum Teil gesetzliche oder von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben, wie der Gegenstandswert zu bemessen ist, im übrigen ist er nach billigem Ermessen anhand des Interesses des Auftraggebers zu bestimmen.
Das RVG gilt, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Keine Gebührensätze enthält das RVG für eine reine Beratung – hier soll eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Ist der Mandant Verbraucher und handelt es sich um eine Erstberatung dürfen – sofern nichts anderes vereinbart ist - maximal 190,-- € zzgl. MWSt. berechnet werden.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in vielen Fällen Anwalts- und Gerichtskosten. Ob das auch im konkreten Fall gilt, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, beantragen wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrem Versicherer ein. Wir benötigen dazu den Namen der Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsscheinnummer. Soweit greifbar, geben Sie uns bitte auch die Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen herein mit, da anhand dieser Unterlagen eine erste Einschätzung der Leistungspflicht möglich ist.
Für die anwaltliche Beratung oder Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt die Rechtsantragstelle des für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts bedürftigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Beratungshilfeschein. Bei Vorlage eines Beratungshilfescheins wird der Rechtsanwalt in der darin genannten Angelegenheit für den Berechtigten bis auf einen Eigenanteil von 15,-- € außergerichtlich kostenfrei tätig.
Wir übernehmen gerne auch Mandate im Rahmen der Beratungshilfe. Dafür ist es jedoch in jedem Fall erforderlich, dass Sie sich vor dem ersten Termin bei uns durch das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die betreffende Angelegenheit erteilen lassen bzw. – soweit es um mehrere Angelegenheiten geht (z.B. Unterhalt und Schwierigkeiten mit dem Vermieter/Sozialamt…) mehrere Beratungshilfescheine.
In Zivilprozessen sowie in vielen anderen gerichtlichen Verfahren erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann von uns gestellt werden. Die Prozesskostenhilfe umfasst neben Anwalts- auch etwa anfallende Gerichtskosten, jedoch nicht etwaige Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners. Anders als bei der Beratungshilfe können bei der Prozesskostenhilfe – bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch nachträglich - Ratenzahlungen angeordnet werden.
Näheres zur Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe erfahren Sie hier.
Wer Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aufwenden muss, um zu seinem Recht zu kommen, hat in vielen, aber nicht in allen Fällen auch entsprechende Erstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite. Wenn Sie uns beauftragen, prüfen wir automatisch auch das Bestehen solcher Kostenerstattungsansprüche und machen diese gegebenenfalls zusammen mit der Hauptsache geltend. Oft zeigt sich allerdings erst am Ende einer rechtlichen Auseinandersetzung, wer wem in welcher Höhe Kosten zu erstatten hat und ob dieser Anspruch auch werthaltig ist. Als Auftraggeber müssen Sie daher, soweit Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht und auch Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird - mit diesen Kosten in Vorlage treten und auch damit rechnen, dass diese im Zweifel endgültig von Ihnen zu tragen sind. Darüber hinaus gilt es das Risiko zu bedenken, dass die Gegenseite im Fall eines ihr günstigen Ausgangs der Angelegenheit Kostenerstattungsansprüche stellt.
In vielen Fällen der außergerichtlichen wie auch der gerichtlichen Interessenwahrnehmung scheidet eine Kostenerstattung allerdings schlechthin oder jedenfalls in der Regel aus. Dies gilt z.B. für arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren in der 1. Instanz, also z.B. für Kündigungsschutzprozesse. In diesen Fällen trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst.