Anwaltskanzlei Will, Dr. Ketelaer, Dr. Veigel & Veigel
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Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018

Zum 01.01.2018 erhalten die Vertragstypen

  • Bauvertrag
  • Verbraucherbauvertrag 
  • Architekten- und Ingenieurvertrag

eine eigenständige gesetzliche Regelung im BGB. Bisher galt für sie das allgemeine Werkvertragsrecht. Es blieb den Vertragsparteien überlassen, an die Besonderheiten eines Bauprojekts angepasste Regelungen zu vereinbaren, z.B. durch Inbezugnahme der VOB/B. Mehr...

Der Bauvertrag wird im Gesetz nun definiert als Vertrag über die

  • Herstellung,
  • Wiederherstellung,
  • Beseitigung oder
  • den Umbau

eines Bauwerks oder eines Teils davon.

Damit soll sichergestellt werden, dass nicht jede kleinere Wartungsarbeit oder Reparatur unter den Begriff des Bauvertrages mit entsprechend einschneidenden Folgen fällt.

Kernpunkte der Neuregelung sind:

  • die Möglichkeit nachträglicher Änderungen am Leistungsumfang
  • Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
  • Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
  • eine Normierung des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund
  • die Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (beim Verbraucherbauvertrag)
  • Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit (beim Verbraucherbauvertrag)
  • die Einführung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts für den Auftraggeber beim Verbraucherbauvertrag 

Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden. Es beinhaltet wichtige Änderungen, die  auch in künftigen Streitfällen die Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinflussen werden

veröffentlicht am 31.10.2017