Anwaltskanzlei Will, Dr. Ketelaer, Dr. Veigel & Veigel
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Neuerungen im Straßenverkehr seit 19.10.2017

Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Verboten und mit Bußgeld bewehrt ist es künftig auch, am Steuer sein Gesicht oder wesentliche Teile davon durch Masken, Schleier, Hauben oder ähnliches zu verdecken. Die Änderungen des Bußgeldkataoges sind seit dem 19.10.2017 in Kraft.

Wird bei stockendem Verkehr auf Autobahnen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet, beträgt der Bußgeld-Regelsatz jetzt 200,-- € und es werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, erhöht sich der Regelsatz auf bis zu 320,-- €, zudem ist in diesen Fällen ein Regelfahrverbot von 1 Monat fällig.

Auch wer sonst einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht und Martinshorn verwendet, nicht sofort freie Bahn schafft, muss mit empfindlichen Bußgeldern, Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg rechnen.

Das "Handyverbot" gilt jetzt auch für andere elektronische Geräte wie Tablets, e-book-reader oder Navigationsgeräte. Davon ausgenommen ist nur eine Nutzung, bei der das Gerät

a) weder aufgenommen, noch gehalten wird und

b) nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird. Damit ist z.B. auch das Tippen von SMS und anderen  Kurznachrichten während der Fahrt ausdrücklich verboten.

Das Bußgeld wird insoweit von 60,-- € auf 100,-- € und 1 Punkt im Fahreignungsregister erhöht. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung drohen ein erhöhtes Bußgeld, Fahrverbot und 2 Punkte.

Handynutzung durch Fahrradfahrer während der Fahrt "kostet" ab sofort 55,-- €. 

Wer sein Fahrzeug führt, darf sein Gesicht künftig nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist.

Ziel der Neuregelung ist die Gewährleistung einer effektiven – heute vermehrt automatisierten ("Blitzer")  – Verkehrsüberwachung , indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist.

Nicht zulässig ist demnach das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Erlaubt bleiben reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen  Zulässig sind auch Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck wie etwa Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke. Gestattet ist ferner das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer.

Das Bußgeld für einen Verstoß gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot beträgt - da hier von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen wird - 60,-- €.

Verkrrehrsvorschriften, und damit auch Bußgelder, dienen der Verkehrssicherheit und sind daher notwendig und sinnvoll. Für den Betroffenen bedeuten sie jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung. Fahrverbote bedeuten eine oft gravierende Einschränkung der Mobilität und mitunter auch der beruflichen Existenz. Nicht jeder Bußgeldbescheid und nicht jedes Fahrverbot sind auch berechtigt. Wir beraten und vertreten Sie gerne und komptetent bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen. Rechtsanwältin Brigitte Veigel ist Fachanwältin für Verkehrsrecht.