Anwaltskanzlei Will, Dr. Ketelaer, Dr. Veigel & Veigel
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Durch das am 13.10.2017 in Kraft getretene 3. Änderungsgesetz zum Telemediengesetzes will der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber offener WLAN-Netze beseitigen.  Aufgrund der Störerhaftung kann der Inhaber eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen (z.B. filesharing urheberrechtlich geschützter Werke) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die von Dritten unter Nutzung seines Anschlusses begangen wurden. Diese Unterlassungsansprüche werden typischerweise im Wege der Abmahnung (i.d.R. durch bestimmte Anwaltskanzleien) geltend gemacht, was für den Abgemahnten mit erheblichen Kosten verbunden ist. Das Risiko, aufgrund der Störerhaftung kostenpflichtig abgemahnt zu werden, war ein wesentliches Hindernis beim Ausbau kostenloser W-LAN Hotspots in Deutschland.

Die Neuregelung schließt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Betreibern von offenen W-LAN –Netzen ausdrücklich aus. Sie regelt außerdem, dass von staatlichen Stellen keine Registrierung der Benutzer verlangt werden kann. Um den Rechteinhabern eine angemessene Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, sieht das Gesetz allerdings vor, dass Betreiber verpflichtet werden können, bestimmte Seiten im Internet zu sperren, wenn über diese nachweislich Rechtsverletzungen begangen wurden.